PG Kirchzell

§1 Arbeitsrechtliche Regelungen für die Beschäftigten der Diözese einschließlich der Kleriker

(1) Rückkehrer aus Risikogebieten müssen bis auf weiteres zu Hause bleiben. Sie sind verpflichtet, mit ihren Vorgesetzten die Möglichkeit von Arbeit im Home-Office zu klären.

(2) Müssen Beschäftigte ihre Kinder zwingend selbst zuhause betreuen, so müssen sie Urlaub nehmen oder Mehrstunden ausgleichen oder Unterstunden aufbauen. Genügt dies nicht, müssen sie mit der Personalabteilung das weitere Vorgehen klären.

(3) Im Einzelfall kann nach Rücksprache mit den Vorgesetzten ein Kind mit an den Arbeitsplatz genommen werden.

(4) Dienstreisen an Zielorte außerhalb des Bistums sind untersagt.

(5) Dienstgespräche und interne Konferenzen sind untersagt, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unmittelbar erforderlich sind.

(6) Das Bischöfliche Ordinariat sowie sämtliche Dienststellen und Einrichtungen der Diözese einschließlich der Pfarrbüros und Beratungsstellen werden ab Dienstag, 17. März 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

§2 Kommunikation

(1) Das Bischöfliche Ordinariat gibt ab Dienstag, 17. März 2020 täglich um 15 Uhr weitere aktuelle Anordnungen über die Presse, die Bistumshomepage, das Intranet und per Rundmail an alle Beschäftigten bekannt. Diese Anordnungen sind verpflichtend zu beachten.

(2) Die Corona-Hotline wird ab Dienstag, 17. März 2020 an Wochentagen von 7:00 bis 10:00 Uhr sowie von 14:00 bis 16:00 Uhr und an den Samstagen und Sonntagen von 10:00 bis 12:00 Uhr besetzt.

 

§ 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt ab Dienstag, 17. März 2020 in Kraft. Sie gilt bis auf weiteres.

 

Würzburg, 16. März 2020

Thomas Keßler Generalvikar

 

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